Satzung des Fördervereins

Satzung des „Fördervereins Philharmonie Junger Christen e.V.“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein Philharmonie Junger Christen“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung im Vereinsregister.
(2) Der Sitz des Vereins ist die Stadt Augsburg. Die Vereinsanschrift lautet:

Förderverein Philharmonie Junger Christen
c/o Jessika Kosmala
Karwendelstr. 31c
86163 Augsburg

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der kirchenmusikalischen Jugendarbeit des evangelischen Dekanats Augsburg.
(2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Unterstützung der Philharmonie Junger Christen des Dekanats Augsburg bei der Erarbeitung und Aufführung von überwiegend geistlichen Konzertprogrammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Hierzu wird auf die im Anhang dieser Satzung beigefügte Bestätigung der Stadtdekanin Frau Susanne Kasch vom 28.02.2007 verwiesen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Evangelisch-Lutherische Dekanat Augsburg, das es unmittelbar und ausschließlich für den Zweck der kirchlichen Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können sein:
a. natürliche Personen
b. juristische Personen
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Aufnahme wird wirksam, sobald dem Antragsteller die entsprechende Mitteilung des Vorstandes zugeht. Aus der Antragstellung auf Mitgliedschaft kann kein Anspruch auf die Teilnahme an einer Musikfreizeit abgeleitet werden.

§ 5 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ruht in der Zeit zwischen der Aufnahme in den Verein und der Zahlung des ersten Beitrags. Die Mitgliedschaft ruht ferner, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod des betreffenden Mitglieds.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(3) Verstößt ein Mitglied erheblich gegen die Interessen des Vereins, so kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher anwesender und stimmberechtigter Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht,
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht hinsichtlich der auf der Tagesordnung stehenden Vereinsangelegenheiten persönlich auszuüben oder ein anderes Vereinsmitglied schriftlich damit zu beauftragen. Ein Mitglied kann für maximal 5 (fünf) Mitglieder das Stimmrecht auf einer Mitgliederversammlung ausüben.
b) für Vereinsämter gewählt zu werden.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) die Interessen des Vereins stets wahrzunehmen und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
b) die von der Mitgliederversammlung sowie vom Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Weise ihnen die mit ihrer Arbeit verbundenen Auslagen vergütet werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern bzw. den gesetzlichen Vertretern der Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen. Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung genannten Angelegenheiten ist sie insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Genehmigung des Geschäftsplanes für das laufende Kalenderjahr
c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts
d) die Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen
f) den Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Stimmrecht

Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied eine Stimme zu.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich, postalisch oder elektronisch, einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert bzw. wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich beantragt. Im Falle des Satzes 2 darf die Frist zwischen dem Eingang des Antrags und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung 21 Tage nicht überschreiten.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstandsvorsitzende leitet die Beratungen der Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden übernimmt der 1. Stellvertreter bzw. bei dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter die Leitung. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den in § 13 genannten Personen den Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig, sofern sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind.
(3) Sachanträge und Anträge zu Personalfragen müssen in einer Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie in der mit der Ladung versandten Tagesordnung aufgeführt sind. Die Behandlung eines Antrages im Sinne des Satzes 1 ist in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern dieser bis spätestens drei Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich zugeht. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung genannt sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich kein Widerspruch in der Versammlung erhebt.
(4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Wahlen sind auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds geheim vorzunehmen.
(5) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (samt Vermögensverteilung) können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen nur beschlossen werden, wenn sie auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung standen. Voraussetzung für einen Beschluss über eine Satzungsänderung ist ferner, dass der Text der vorgeschlagenen Änderung zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern zugeleitet wurde.

§ 13 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder an. Er besteht aus dem
a) Vorstandsvorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) stellvertretenden Vorsitzenden
d) Schatzmeister
e) Schriftführer
(2) Der Vorstand wird aus der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.
(3) Endet das Amt des Vorstandes durch Ablauf der 3-Jahresfrist, so bleibt der Vorstand solange kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet bei Personen, die als gesetzliche Vertreter von juristischen Personen der Mitgliederversammlung angehören, mit dem Verlust ihrer Stellung als gesetzlicher Vertreter des Mitglieds.
(5) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können auf schriftlichen Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder mit der Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder abberufen werden. § 12 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.
(6) Scheidet der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so wird ein neuer Vorstand oder ein neues Mitglied des Vorstandes für den Rest der dreijährigen Amtszeit gewählt.

§ 14 Wahl des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils gesondert, also in fünf Wahlgängen gewählt.
(2) Gewählt ist, wer in dem jeweiligen Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese kein Ergebnis, entscheidet das Los.
(3) Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist möglich. Eine Bindung an Wahlvorschläge besteht nicht.

§ 15 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis können rechtsgeschäftliche Erklärungen, deren Wert einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Betrag übersteigen, rechtswirksam nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgegeben werden.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung vorzutragen. .

§ 16 Stimmrecht im Vorstand

Bei Entscheidungen des Vorstandes steht jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zu.

§ 17 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden

(1) Der Vorstandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Es wird intern vereinbart, dass der Vorstand im Rahmen dieser Tätigkeit über Rechtsgeschäfte bis zu einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Betragshöhe entscheiden kann.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(3) Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist. Ebenso darf der 2. stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden, wenn der 1. stellvertretende Vorsitzende verhindert ist.

§ 18 Einberufung, Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

Für die Einberufung, Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes gelten die Vorschriften der §§ 11 und 12 entsprechend.

§ 19 Niederschriften

(1) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften müssen Tag und Ort der Zusammenkunft, die Namen der anwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Haben Mitglieder einem Beschluss nicht zugestimmt, so können sie verlangen, dass dies in der Niederschrift vermerkt wird.
(3) Die Niederschriften sind vom Vorstandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 20 Beiträge

(1) Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden jährlich erhoben und sind jeweils zum Januar fällig.
(2) Die Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrages anlässlich ihres Beitritts zum Verein selbst fest. Der jährliche Mindestbeitrag, unterschieden nach natürlichen und juristischen Personen, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 21 Geschäftsjahr und Prüfung des Vereins

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Kassenprüfer wahrgenommen, die aus der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt werden. Für die Wahl der Kassenprüfer gelten die Vorschriften des § 14 entsprechend.

§ 22 Auflösung und Aufhebung des Vereins

(1) Der Verein kann nach Maßgabe des §12 Abs. 5 durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nach näherer Maßgabe eines Verteilungsbeschlusses, der der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes bedarf, an das evang. Dekanat der Stadt Augsburg mit der Auflage zu übertragen, das Vermögen für Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden.
(3) Im Falle der Aufhebung des Vereins gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Vereinsmitglieder bleiben bis zur Beendigung der Liquidation verpflichtet, die Grundbeiträge zu entrichten, sofern dies zur Befriedigung aller gegen den Verein bestehenden Forderungen notwendig ist.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Augsburg, den 12. Juni 2007

Gründungsmitglieder:
Die unten stehenden Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer sowie
Vorstandsmitglieder:
Vorstandsvorsitzende: Jessika Kosmala
1. Stellvertretender Vorsitzender: Dr. Manfred Klaiber
2. Stellvertretender Vorsitzender: Dr. Jürgen Bergmann
Schatzmeister: Andreas Kosmala
Schriftführer: Camillo Walcher
Sowie:
Kassenprüfer 1: Martin Stöcker
Kassenprüfer 2: Richard Bayerle

Der Verein wurde am 15.06.2007, unter der Nummer VR 200273 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.